Vertragsklausel der Daetwyler Ibo Tec GmbH

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Daetwyler IBO Tec GmbH, Loog 21, D – 23611 Bad Schwartau, gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Unsere sämtlichen Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

3. Diese Bedingungen gelten die für sämtliche Vertragsarten, welche die Daetwyle IBO Tec mit ihren Kunden schließt. Darauffolgend finden sich spezielle Regelungen über Verträge bezüglich Beratungs- und Serviceverträgen. Sollten sich allgemeine und spezielle Regelungen widersprechen, so gelten insoweit die speziellen Regelungen. (sofern noch gewünscht)

II. Angebote

1. Das in unseren Prospekten, Preislisten und Werbeunterlagen enthaltene Angebot und Einzelangebote sind freibleibend.

2. Ein Vertrag kommt erst mit der Annahme der Bestellung durch uns zustande. Dieses erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung.

3. Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie Vereinbarungen mit unseren Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Form

1. Erklärungen des Bestellers sind ausschließlich an uns zu richten. Erklärungen gegenüber dritten Personen oder Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung.
2. Soweit das Gesetz oder diese AGB die Schriftform erfordern, ist diese Form auch bei Übermittlung durch Telefax oder E-mail mit elektronischer Signatur gewahrt. Auf das Erfordernis der elektronischen Signatur kann übereinstimmend verzichtet werden.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Warenpreise gelten ferner zuzüglich Vorfracht, Verzollung, Abwicklung und Verpackung (TVA) sowie Frachtkosten. Für Warenlieferungen bzw. Auftragsausführungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten wird eine Notdienstpauschale erhoben. Für Wartungs- und Servicearbeiten gelten die jeweils gültigen Kostensätze laut unserer separaten Preisliste. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird von uns in jedem Fall mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnet.

2. Alle Rechnungen sind vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar auf das in unser Rechnung ausgewiesene Konto. Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. Etwaige Skonto-Vereinbarungen sind hiermit, sofern nicht individualvertraglich abweichend geregelt ausgeschlossen. Im übrigen gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsbedingungen.

3. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse, Leistung Zug um Zug oder Sicherheitsleistung verlangen. Wir sind berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, um der Leistungsbestimmung nachzukommen und unsere Leistung solange zu verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt.

4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Verschlechterung dessen Kreditwürdigkeit werden unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller, auch aus anderen Geschäften, sofort fällig. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, entgegengenommene Wechsel, die noch nicht fällig sind, gegen sofortige Zahlung zurückzugeben. Nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller können wir die Erfüllung unserer Verpflichtungen, auch aus anderen Geschäften, bis zum Erhalt der Zahlung einstellen.

5. Der Besteller kommt spätestens nach 40 Tagen ab Rechnungsdatum in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, wenigstens jedoch 8 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, Inkassokosten und sämtliche notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Eine nachträglich von uns eingeräumte Stundung berührt vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung die Verzinsungspflicht nicht.

6. Der Besteller ist nur zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an fälligen Beträgen ist nur bis zur Erfüllung der Gegenleistung aus demselben Vertrag oder bis zur Erfüllung einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Bestellers möglich.

7. Soweit wir Arbeiten im Auftrag eines Unternehmens der MDC Daetwyler Gruppe ausfü̧hren, geschieht dies im Namen und für Rechnung jenes Unternehmens. Eine Aufrechnung von Forderungen des Bestellers gegen ein anderes Unternehmen der MDC Daetwyler Gruppe mit unseren Forderungen ist ausgeschlossen.

V. Leistungsfristen

1. Für unsere Leistungen vereinbarte Fristen und Termine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrü̧cklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Eine nur ihrer Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem volle Einigung über alle Details des Auftragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung.

3. Befinden wir uns mit einer Leistung im Verzug, darf der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine dem Auftragsgegenstand angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.

4. Höhere Gewalt und alle Umstände, die außerhalb des persönlichen Einflussbereiches der Vertragspartner liegen, wie z.B. Krieg, Mobilmachung, Brand, Überschwemmung, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo, Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Verbot des Devisentransfers, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Treten solche Umstände ein, nachdem Verzug eingetreten ist, bleiben für die Dauer ihrer Wirksamkeit die Verzugsfolgen ausgeschlossen. Der Leistungszeitpunkt verschiebt sich um die Dauer der Behinderung.

5. Stellt sich nach Abschluss eines Kaufvertrages heraus, dass ein Vorlieferant endgültig nicht oder mit erheblicher Verspätung liefert oder Einfuhrbeschränkungen den Bezug der Ware auf unabsehbare Zeit hindern, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Eintritt dieses Umstandes ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen und bereits erhaltene Leistungen sind zurück zu gewähren. Soweit eine Partei dieses Vertrages das Leistungshindernis zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,7 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen.

7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir den uns dadurch entstehenden Schaden ersetzt verlangen und nach Setzung einer Nachfrist, die mindestens einen Monat betragen muss, vom Vertrag zurücktreten.

8. Wir sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und jede Teillieferung für sich zu berechnen.

Besondere Vertragsarten, wie Wartung oder Service

VI. Versandbestimmungen

1. Wir versenden die Waren auf Wunsch und Rechnung des Bestellers. Wenn wir keine besondere Versandvorschrift vom Besteller erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Transportgefahr trägt der Besteller. Wir versichern auf Kosten des Bestellers Warensendungen gegen die üblichen Transportgefahren durch Spediteure oder unsere eigenen Fahrzeuge und Abholungen nur auf gesonderte Anfrage.

2. Die Gefahr des nicht von uns zu vertretenden Untergangs oder der nicht von uns zu vertretenden Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über.

3. Soweit wir nach der Verpackungsordnung verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir befugt, die Ware zurückzunehmen und zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeit des Bestellers angerechnet. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Der Besteller ist berechtigt Vorbehaltswaren im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen. Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Waren, an denen unser Eigentum oder Miteigentum besteht, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab und diese gehen bereits mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über. Dies gilt auch, wenn die Waren an mehrere Abnehmer veräußert werden. Für den Fall, dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie die Daten und Beträge jeder einzelnen Rechnung über die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware umgehend bekanntzugeben. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen. Wir können diese Befugnisse widerrufen, wenn der Besteller eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen.

4. Der Besteller ist nicht berechtigt Waren an denen wir Eigentum oder Miteigentum haben zu Verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist ferner nicht berechtigt Vorbehaltsware an Abnehmer zu veräußern, wenn er die aus der Weiterveräußerung der Ware entstehende Forderung bereits anderweitig an einen Dritten abgetreten hat oder der Abnehmer zur Aufrechnung mit der Forderung aus der Weiterveräußerung berechtigt wäre oder ein Dritter die Pfändung von Forderungen des Abnehmers gegenüber dem Besteller angezeigt hat.

5. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen den Abnehmer oder Dritte wegen des Untergangs oder Beschädigung der Vorbehaltsware, insbesondere Ansprüche aus Versicherungsleistung und aus unerlaubter Handlung, an uns ab.

6. Der Besteller hat uns unverzüglich mitzuteilen, wenn Waren, an denen unser Eigentum oder Miteigentum besteht, gepfändet werden oder über diese die Zwangsvollstreckung eröffnet wird.

7. Die Be- oder Verarbeitung von unseren Waren erfolgt für uns als Hersteller. Bei untrennbarer Verbindung oder Vermischung von unseren Waren mit anderen Waren oder Gegenständen des Bestellers oder Dritter setzt sich unser Eigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes zum Wert der übrigen vermischten oder vermengten Gegenstände fort.

8. Soweit wir bei einer untrennbaren Verbindung oder Vermischung unser Ware nicht Miteigentum erwerben, überträgt uns der Besteller, wenn er Eigentümer geworden ist, Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes zum Wert der übrigen vermischten oder vermengten Gegenstände zur Sicherheit. Dabei gilt als vereinbart, dass der Besteller für uns den Gegenstand insoweit wie ein Verwahrer besitzt und die Kosten und Lasten alleine trägt.

9. Sollten wir weder Miteigentum erworben haben, noch der Besteller Eigentümer geworden sein, tritt der Besteller schon jetzt alle Anwartschaftsrechte, die zu seinem Erwerb des Eigentums oder Miteigentums führen können, an uns ab. Im übrigen ist er verpflichtet, eine andere Sicherheit zu stellen.

10. Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam sind und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommen.

11. Übersteigt der Nennwert der bestehenden Sicherheiten den Nennwert unserer besicherten Forderungen um mehr als 20%, geht die Sicherheit in dieser Höhe auf den Besteller über, der diese bereits jetzt annimmt. Von mehreren fälligen Sicherheiten gegen ausländische und inländische Schuldner, geht die gegen ausländische Schuldner zuerst über. Von mehreren gleichwertigen Forderungen die ältere vor der jüngeren. Der Besteller erhält auf Verlangen eine Aufstellung der Sicherheiten und besicherten Forderungen.

12. Der Besteller haftet ab Gefahrübergang für alle Schäden an der Vorbehaltsware und deren Zerstörung auf Schadensersatz. Der Anspruch erlischt durch die Zahlung es vollständigen Kaufpreises.

VIII. Gewährleistung

1. Voraussetzung für unsere Gewährleistungspflicht ist, dass der Besteller uns den Mangel unverzü̧glich nach Entdeckung schriftlich anzeigt und dass dies, soweit der Mangel bei der im ordnungsmäßigen Geschäftsgang vorzunehmenden Untersuchung schon sogleich nach dem Eingang der Ware entdeckt werden konnte, spätestens innerhalb von acht Tagen nach dem Wareneingang geschieht. Offensichtliche Verpackungsschäden sind ferner dem Frachtführer anzuzeigen. Die Haftung für nicht offensichtliche Mängel bleibt hiervon unberührt.

2. Wir leisten nur für solche Warenmängel Gewähr, die bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden nicht übernommen. Dies gilt auch für Artikel- und Qualitätsangaben sowie technische und kaufmännische Beschreibungen.

3. Bei der Lieferung von Neuteilen gilt die Gewährleistung 12 Monate ab Ablieferung. Bei der Lieferung von werksüberholten Ersatzteilen gilt die Gewährleistung sechs Monate ab Ablieferung. Die gleichen Fristen gelten, wenn der Einbau des zu liefernden Teils durch unsere Service Techniker Gegenstand des Kaufvertrages ist oder bei einem Servicevertrag von einem unserer Außendienstmitarbeiter ein defektes Teils gegen ein Ersatzteil ausgetauscht wird. Für unsere Werkleistungen beträgt die Gewährleistung 12 Monate ab Abnahme.

4. Der Besteller kann wahlweise Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen. Die Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Kosten den Rechnungswert um mehr als 30% übersteigen. Kann der Mangel durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht behoben werden, ist der Besteller berechtigt, den Rechnungsbetrag zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Wir haften nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder einen Dritten, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen.

6. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die Ware ohne unsere Zustimmung verändert wird oder wenn der Besteller die Benutzungsvorschriften nicht befolgt.

IX. Haftung

1. Für Schäden, die nicht Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden sind, haften wir nur, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Dies gilt insbesondere auch für Schäden an Sachen des Bestellers oder Dritter und für Vermögensschäden, die als Folge von Mängeln an den von uns gelieferten Waren entstehen. Ferner für Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung des Bestellers oder Bedienungsanleitung sowie für Nachteile, die der Besteller dadurch erleidet, dass wir vertragliche Nebenpflichten, beispielsweise eine Beratungs- oder Schutzpflicht, verletzen.

3. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unser Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Die Haftung aufgrund andere Vorschriften bleibt unberührt.

X. Rücktrittsvorbehalt

Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung auf technische Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der von uns zu erbringenden Leistung unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. In diesem Fall wird der Besteller unverzüglich benachrichtigt und erhält seine erbrachte Vorleistung zurück.

XI. Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere Leistung, Nacherfüllung, Rücknahme von Verpackungen und Zahlung, ist unser Geschäftssitz.

XII. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag sowie für Urkundsprozesse, insbesondere Wechsel- und Scheckprozesse ist unser Geschäftssitz. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

XIII. Rechtswahl

Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland zwingend nicht anwendbar und hat der Vertragspartner seinen Sitz in einem Staat, in welchem das einheitliche UN-Kaufrecht gilt, so ist dieses unter Berü̧cksichtigung der Vereinbarungen im Vertrag und dieser AGB anzuwenden. Für andere Vertragspartner ist ergänzend zu den Vereinbarungen des Vertrages und dieser AGB das Recht des angerufenen Gerichts anzuwenden.

XIV. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.